Satzung

Die Satzung der Sir Peter Ustinov Stiftung vom Oktober 2011

Präambel
Dem Stifter Sir Peter Ustinov als ehemaligem Botschafter der UNICEF war es ein besonderes Anliegen, Kindern, Jugendlichen, gleich welchen Alters, welcher Religion, Abstammung oder Herkunft, eine lebenswerte und an Optimismus orientierte Zukunft zu verschaffen. Sein Wunsch war es, dabei mitzuhelfen, insbesondere behinderte, gesellschaftlich oder sonst benachteiligte Kinder und Jugendliche in die Gesellschaft zu integrieren und Vorurteile gleich welcher Art abzubauen. Seine künstlerische und geistige Grundhaltung war dabei das Leitbild.
In diesem Sinne sollen die Mittel der Stiftung auch für den Aufbau und den Erhalt von universitätsnahen Ustinov-Instituten oder Zentren verwendet werden.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Name der Stiftung lautet: Sir Peter Ustinov Stiftung.
1.2 Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
1.3 Der Sitz der Stiftung ist München.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck der Stiftung
2.1 Ziel der Stiftung ist die Unterstützung und Erhaltung des humanitären Geistesgutes im künstlerischen und geistigen Schaffen des Stifters.
2.2 Zweck der Stiftung ist, die sozialen, gesundheitlichen, geistigen und seelischen Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen jeden Alters – ohne Rücksicht auf Herkunft, Abstammung oder Glauben – zu verbessern und/oder zu helfen, sie in eine lebenswerte, am Optimismus orientierte Zukunft zu integrieren.
2.3 Zur Erreichung dieses Zweckes kann die Stiftung alle Maßnahmen ergreifen oder entsprechende Maßnahmen anderer unterstützen, die geeignet sind, diesem Zweck zu dienen.
Die Stiftung kann beispielsweise

  • das allgemeine Interesse an Kinder- und Jugendarbeit durch Aktionen aller Art, insbesondere durch Publikationen in allen in Betracht kommenden Medien stärken;
  • konkrete Kinder- und Jugendprojekte und/oder -aktionen entwickeln, durchführen oder durch finanzielle Zuwendungen fördern;
  • Aus- und Fortbildungs- sowie Forschungsinstitutionen zu Problemen heranwachsender Kinder und Jugendlicher und ihrer Bewältigung finanziell fördern und/oder sich an der Gründung solcher Insti-tutionen finanziell beteiligen;
  • Preise für praktische Erfolge oder theoretische Arbeiten auf dem Gebiet erfolgreicher Kinder- und Jugendarbeit vergeben;
  • Ausbildungs- und Forschungsstipendien auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendarbeit vergeben sowie auf diesem Gebiet tätigen, Aus- und Fortbildungs- sowie Forschungsinstitutionen Zuwendungen zur Abdeckung der im Rahmen ihrer Tätigkeiten anfallenden Personal- und Sachkosten gewähren.

2.4 Die Stiftung kann sich zur Erreichung ihrer Stiftungszwecke auch an anderen gemeinnützigen Stiftungen, Organisationen oder Werken oder an einzelnen von diesen betriebenen Projekten beteiligen oder sie durch Zuwendungen unterstützen.
2.5 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Einschränkungen
3.1 Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Sie darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die nicht in Verfolgung des Stiftungszweckes gemäß § 2 vorgenommen werden, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Unterstützungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigen.
3.3 Förderungen der Stiftung sind – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – jederzeit frei widerruflich. Im Übrigen soll der Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates Richtlinien über die Vergabe von Förderungen festlegen, soweit derartige Richtlinien nicht vom Stiftungsrat bestimmt werden.
3.4 Außerhalb konkreter Förderzusagen gemäß Ziffer 3 kann niemand Rechtsansprüche auf Gewährung von Förderungen gegen die Stiftung erwerben. Auch die mehrfache Gewährung von Förderungen begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.

§ 4 Grundstockvermögen
4.1 Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Zwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) beträgt € 250.000,- (Stand 31.12.2010).
4.2 Grundstockvermögen wird ferner, was der Stifter oder Dritte später als Zustiftungen zuwenden.
4.3 Grundstockvermögen werden schließlich mit ihrer Übertragung auf die Stiftung die Urheber- und Verlagsrechte des Stifters sein mit der Maßgabe, dass Anteile der Früchte aus diesen Rechten im steuerrechtlich zulässigen Umfang bei dem Stifter bzw. seinen Erben verbleiben.
4.4 Zur Absicherung eines langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Grundstockvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

§ 5 Stiftungsmittel
5.1 Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Grundstockvermögens;
b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
5.2 Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5.3 Die Stiftung darf Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang bilden.
5.4 Soweit der Stifter zu Lebzeiten Vermögen auf die Stiftung überträgt oder bei Zustiftungen Dritter, darf die Stiftung ihre Mittel auch dazu verwenden, um die nächsten Angehörigen des Stifters im Bedarfsfall angemessen zu unterstützen, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.

§ 6 Stiftungsorgane
6.1 Organe der Stiftung sind:

  1. der Stiftungsvorstand,
  2. der Stiftungsrat.

6.2 Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.

§ 7 Stiftungsvorstand
7.1 Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern. Sie werden vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt; die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Gesamt-Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder Bestellung eines zusätzlichen Vorstandsmitgliedes wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit des Gesamt-Vorstandes bestellt, sofern der Stiftungsrat nichts Anderes bestimmt. Wiederbestellung ist zulässig.
7.2 Vorstandsmitglieder können jederzeit durch den Stiftungsrat abberufen werden. Die Rechte des betroffenen Vorstandsmitgliedes aus einem eventuellen Dienstvertrag bleiben unberührt.
7.3 Der Stiftungsrat bestimmt einen Vorstandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

§ 8 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stif-tungsvorstandes, Geschäftsführung
8.1 Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Stiftungsrat kann für bestimmte Arten oder Gruppen von Geschäften Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
8.2 Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung, gegebenenfalls entsprechend den vom Stiftungsrat genehmigten bzw. erlassenen Richtlinien und Beschlüssen. Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind insbesondere:

  1. Die Aufstellung eines Jahresbudgets, das spätestens Ende Februar des betreffenden Kalenderjahres dem Stiftungsrat vorgelegt werden soll,
  2. Die ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege,
  3. Die Erstellung des Jahresabschlusses bzw. der Jahresrechnung (Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und Vermögensübersicht), die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Zusammenstellung der für die Rechnungsprüfung erforderlichen Nachweise.

8.3 Der Jahresabschluss/die Jahresrechnung der Stiftung soll durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder durch eine andere hierzu qualifizierte Person oder Institution geprüft werden. Die Prüfung und der Vermerk über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.
8.4 Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes gelten die Bestimmungen des § 12 dieser Satzung entsprechend, sofern das Organ aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

§ 9 Art der Vorstandstätigkeit, Geschäftsordnung, Mitarbeiter
9.1 Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes können ehrenamtlich, haupt- oder nebenberuflich für die Stiftung tätig sein. Den haupt- und nebenberuflich tätigen Mitgliedern kann eine Vergütung gezahlt werden, die vom Stiftungsrat festgelegt wird. Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung beim Abschluss von Anstellungsverträgen mit den nicht ehrenamtlich tätigen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes. Die mit den nicht ehrenamtlich tätigen Vorstandmitgliedern vereinbarte Vergütung muss im Hinblick auf das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit, die übernommene Verantwortung und die finanzielle Lage der Stiftung angemessen sein.
9.2 Der Stiftungsrat kann Geschäfte und Maßnahmen festlegen, zu deren Durchführung die Zustimmung des Stiftungsrates oder die Zustimmung eines vom Stiftungsrat bestimmten Mitglieds des Stiftungsrates erforderlich ist. Der Stiftungsrat kann darüber hinaus eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen, in der auch der Katalog für die zustimmungsbedürftigen Geschäfte enthalten sein kann.
9.3 Der Stiftungsvorstand kann zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer ernennen, Arbeitnehmer einstellen und/oder freie Mitarbeiter bzw. selbstständige Unternehmer beauftragen, soweit dies erforderlich oder zweckmäßig erscheint und die Stiftungsmittel es zulassen.
9.4 Der Stiftungsvorstand kann mit Zustimmung des Stiftungsrates für die verschiedenen Tätigkeiten und/oder Projekte der Stiftung Kuratorien, Beiräte oder sonstige beratende Gremien ins Leben rufen und die für ihre Tätigkeit geltenden Regeln festsetzen. Eine Übertragung satzungsgemäßer Funktionen auf solche Gremien ist ausgeschlossen.

§ 10 Stiftungsrat
10.1 Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens acht Mitgliedern. Herr Igor Ustinov ist geborenes Mitglied des Stiftungsrates. Sofern die Höchstzahl von acht Mitgliedern noch nicht erreicht ist oder bei Ausscheiden eines Mitgliedes kann sich der Stiftungsrat durch Zuwahl ergänzen. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Die Amtszeit der vom Stiftungsrat bestellten Stiftungsratsmitglieder beträgt fünf Jahre. Auch nach Ablauf der Amtszeit bleibt ein Stiftungsratsmitglied im Amt, solange der Stiftungsrat nicht die Beendigung der Amtszeit festgestellt hat oder einen Nachfolger für das betreffende Stiftungsratsmitglied gewählt hat.
10.2 Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden sowie ggf. einen Ansprechpartner für den Vorstand; der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung. Solange Herr Igor Ustinov dem Stiftungsrat angehört, soll bei der Wahl des Vorsitzenden stets geprüft werden, ob er dieses Amt übernehmen kann. Der Ansprechpartner für den Vorstand kann gleichzeitig der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsrates sein.
10.3 Die Mitglieder des Stiftungsrates sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten in angemessenem Umfang. Der Stiftungsrat kann darüber hinaus für einzelne oder alle Mitglieder des Stiftungsrates eine dem zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit angemessene Vergütung festsetzen.
10.4 Jedes Mitglied des Stiftungsrates kann sein Amt gegenüber dem Vorsitzenden des Stiftungsrates oder gegenüber dem Vorstand, möglichst unter Einhaltung einer angemessenen Frist, niederlegen. Jedes vom Stiftungsrat bestellte Mitglied kann auch durch einen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefassten Beschluss des Stiftungsrates abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist nicht stimmberechtigt, aber vorher anzuhören.

§ 11 Aufgaben des Stiftungsrates
11.1 Der Stiftungsrat beaufsichtigt und berät den Vorstand und wirkt an seiner Willensbildung gemäß den Bestimmungen dieser Satzung mit. Der Stiftungsrat hat daneben insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitglie-dern,
b) Entscheidung über Rechtsgeschäfte mit dem Stiftungsvorstand und mit einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes, insbesondere bei Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern; in diesen Fällen erfolgt die Vertretung der Stiftung durch den Vorsitzenden des Stiftungsrats,
c) Gegebenenfalls Erlass eines Zustimmungskataloges und einer Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand, die den Zustimmungskatalog enthalten kann,
d) Beschlussfassung über die Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten Jahresrechnung (Jahresabschluss) des abgelaufenen Geschäftsjahres und des Jahresbudgets für das laufende/kommende Geschäftsjahr,
e) Gegebenenfalls Erlass von Richtlinien für die Arbeit der Stiftung, insbesondere betreffend die Vergabe von Stiftungsmitteln und Preisen, oder Beschlussfassung über die Zustimmung zu den vom Vorstand vorgelegten Richtlinien.
11.2 Sofern der Stiftungsrat ein Mitglied zum Ansprechpartner für den Vorstand bestellt hat, ist dieses Mitglied für Fragen des Vorstandes zur Geschäftsführung zuständig, soweit diese nicht aufgrund ihrer Bedeutung dem Gesamt-Stiftungsrat vorgelegt werden sollen. Ob ein solcher Vorgang gleich dem Gesamt-Stiftungsrat vorgelegt werden soll, können sowohl der Ansprechpartner für den Vorstand im Stiftungsrat als auch der Vorstand entscheiden. Der Stiftungsrat kann die Entscheidung über alle oder bestimmte zustimmungsbedürftige Geschäfte dem Ansprechpartner für den Vorstand übertragen.

§ 12 Geschäftsgang des Stiftungsrates
12.1 Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden oder in dessen Auftrag nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich; die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Stiftungsrates oder der Stiftungsvorstand dies verlangt.
12.2 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines dieser Mitglieder Widerspruch erhebt. Ist ein mangelhaft geladenes Mitglied nicht anwesend, kann die mangelhafte Ladung durch nachträgliche Genehmigung der Beschlüsse durch das betroffene Mitglied geheilt werden. Beschlüsse des Stiftungsrates werden, soweit kein Fall des § 13 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
12.3 Beschlüsse des Stiftungsrates können auch schriftlich (im Umlaufverfahren), per Telefax oder elektronisch sowie in Kombination dieser Verfahren gefasst werden, sofern sich alle Mitglieder des Stiftungsrates mit der Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung einverstanden erklären. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 13 dieser Satzung.
12.4 Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schrift-/Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind allen Mitgliedern des Stiftungsrates und – sofern dies nicht aus konkreten Gründen untunlich ist – des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.

§ 13 Satzungsänderungen, Umwandlung und Auf-hebung der Stiftung

13.1 Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse oder aus sonstigen wesentlichen Gründen geboten oder zweckmäßig erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
13.2 Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint oder andere gravierende Gründe vorliegen. Umwandlung, Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
13.3 Beschlüsse nach Ziffer 1 und 2 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§ 15) wirksam.

§ 14 Vermögensanfall
Bei einer Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an eine gemeinnützige Institution, die auch die Zwecke der Stiftung verfolgt und das Vermögen innerhalb ihrer Organisation für die Stiftungszwecke gemäß § 2 Ziffer 1 und 2 unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke einsetzen muss. Die betreffende Institution wird vom Stiftungsrat in Abstimmung mit der zuständigen Finanzbehörde festgelegt.

§ 15 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern. Dieser sind jeweils Änderungen der Anschrift, der Zusammensetzung sowie der Vertretungsberechtigung der Stiftungsorgane unverzüglich mitzuteilen.

§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Genehmigung der Regierung von Oberbayern in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stiftungssatzung in der Fassung der Urkunde des Notars Dr. Helmut Wirner vom 02.10.2001 (URNr. 3982/W/2001) sowie seiner Be-scheinigung über Satzungsänderung vom 10.10.2001 (URNr. 4052/W/2001) und vom 11.01.2002 (URNr. 125/W/2002) außer Kraft.